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Datenschutzregelung

Hinweis zur Online-Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt unter  http://ec.europa.eu/consumers/odr 

eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit

Die Firma Metalldesign H.v.Weyhe GmbH & Co.KG beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

Verkaufsbedingungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern

1.Geltung der Bedingungen 

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§14 BGB).
Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag oder in einem Änderungsvertrag schriftlich niederzulegen.

(4) Soweit sich aus diesen Verkaufsbedingungen nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und Definitionen der INCOTERMS 2010.

2. Vertragsschluß

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir Eigentums- und Urheberrechte vor.
Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(3) Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können  wir dieses innerhalb von 12 Werktagen annehmen.

(4) Die Bindefrist für ein schriftliches Preisangebot beträgt 4 Wochen.

(5) Angaben im Sinne des Abs. 1 sowie in öffentlichen Äußerungen unsererseits, durch Hersteller und seine Gehilfen (§ 434 I 3 BGB) werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in diesem Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.

(6) Beschreibungen des Liefergegenstandes, Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte und die darin enthaltenen Angaben sind nur annähernd und ohneGewähr. Auf technischen Fortschritt beruhende Konstruktions- und Formänderungen behalten wir uns bis zur Lieferung vor.

(7) Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns bindend.
Es erfolgt in jedem Fall eine schriftliche Auftragsbestätigung die vom Auftragnehmer unterzeichnet werden muß.
Änderung die vom Auftraggeber an der Auftragsbestätigung evtl.vorgenommen werden, müssen zur Annahmebestätigung von uns gegengezeichnet werden.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich unsere Preise “ab Werk”.  Die jeweils notwendige Verpackung wird nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt. Zusätzliche Ausgaben, etwa für den Abschluß von Versicherungen, gehen zu Lasten des Bestellers.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:

  • 14 Tage netto
  • reine Lohnarbeit 8 Tage  netto

Die Fristen werden ab Erhalt der Ware berechnet. Zahlungen sind in bar oder per Überweisung zu leisten.
Sie gelten ab dem Datum als geleistet, ab dem uns der Betrag zur Verfügung steht.

(4) Andere Zahlungsformen bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Dadurch auf beiden Seiten entstehende Kosten trägt der Besteller.

(5) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(6) Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche.

4. Lieferung und Mitwirkungspflichten

(1)Die zur Auftragsabwicklung durch uns gefertigten Zeichnungen und Skizzen sind nach Vorlage durch den Kunden zu prüfen. Die Freigabe der Zeichnungen, sowie aufgegebene Änderung müssen schriftlich erfolgen.

(2) Sofern die Freigaben gefordert werden, die nicht nach vereinbarter Frist zurückgegeben wurden, verlängert sich automatisch, ohne vertragsrechtliche Auswirkungen für den Auftragnehmer, die Lieferzeit.
Zeichnungen, Skizzen oder Entwürfe, die zur Kenntnis für eine Auftragsabwicklung übersendet wurden, sind verbindich und unverzüglich auf Richtigkeit zu prüfen. Eventuelle Fehler oder Änderungen müssen

unverzüglich innerhalb der vereinbarten Fristen spätestens jedoch innerhalb

einer Woche schriftlich bei uns angezeigt werden.

(3) Der Umfang unserer Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich aus diesem Vertrag.
Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die
Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Besteller unzumutbar sind.

(4) Sind Teillieferungen für den Besteller zumutbar, können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden.

(5) Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

(6) Die Fristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten

(7) Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten.

(8) Stellt sich nach Abschluß des Vertrages heraus, daß der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Besteller die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(9) Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern.
Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, daß kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

5. Verzögerungen der Lieferung

(1) Läßt sich die vereinbarte Frist infolge von uns nicht beherrschbaren Umständen bei uns oder unseren Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen.
Dies gilt auch, wenn bei Sonderkonstruktionen nicht vorhersehbare Schwierigkeiten auftreten.
Über einen solchen Fall werden wir den Besteller umgehend unterrichten.
Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten.
Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.

(2) Der Besteller kann uns ferner schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, die mindestens 15 Werktage betragen muß.
Nach ihrem fruchtlosem Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Die Schadensersatzhaftung ist auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.

(3) Abs. 2 gilt nicht, sofern der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht.
Er gilt auch nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.

(4) Vertragsstrafen akzeptieren wir nicht.

6. Erfüllungsort und Gefahrübergang

(1) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung, ab Werk“ vereinbart.

(2) Wurde wegen des Versandweges und der Transportmittel keine schriftliche Vereinbarung getroffen, so treffen wir unter Ausschluß jeglicher Haftung die Wahl. Der Versand selbst erfolgt auf Rechnung des Kunden und unserseits unversichert.

(3) Die Verpackung erfolgt unter Berechnung der Selbstkosten und handelsüblicher Weise. Die Versandverpackung ist Bestandteil der Lieferung und wird mit der Übergabe (Lieferung) automatisch Eigentum des Auftraggebers.

(4) Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens mit dem Verlassen unseres Werkes oder Lagers, geht jegliche Art von Gefahr, das Bruchrisiko sowie die Beweislast bezüglich ordnungsgemäßer Verpackung und Verladung auf den Auftraggeber (Käufer) über (§447 BGB).

(5) Bei Anlieferung ( Warenlieferung) mit unseren Fahrzeugen gilt die Übernahme spätestens als erfolgt, wenn die Ware auf dem Gelände des Empfängers oder der vereinbarten Anlieferungsstelle auf dem Fahrzeug zur Verfügung steht. Es ist alleinige Aufgabe und Verpflichtung des Auftraggebers für Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zum abladen zur Verfügung zu stellen.

(6) Wenn uns der Versand ohne unser Verschulden nicht möglich ist, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

(7) Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen aus Seiten des Auftragnehmers oder eines Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

(8) Eine förmliche Abnahme geleisteter Arbeiten erfolgt nur, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Ansonsten gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nicht bis spätestens 14 Tage nach Beendigung der Arbeiten schriftliche Beanstandungen bei uns eingegangen sind.

7. Sachmängel

(1) Mängel sind uns gegenüber schriftlich unverzüglich, spätestens innerhalb 3 Tagen anzuzeigen.

(2) Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge stehen dem Käufer mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung und einem Verschulden bei Vertragsabschluß sind ausgeschlossen. Beruft der Kunde sich auf das Vorliegen von Mängeln, so kann er maximal 10% derAuftragssumme einbehalten. Bei einem höheren Einbehalt ist vom Kunden innerhalb von 14 Tagen ein schriftliches Gutachten vorzulegen, aus dem sich ein höherer Zurückhaltungsanspruch ergibt. Ein Zurückhaltungsrecht wegen etwaiger Gegenansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen.
Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Forderungen aufrechnen.

(3) den Besteller trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs-und Rügeobliegenheit des § 377 HGB

(4) Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten.

(5) Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet.
Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu unseren Lasten.
Machen diese Kosten mehr als 50% des Lieferwertes aus, so sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

(6) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt, oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder – in den Grenzen der folgenden Absätze– Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

(7) Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

(8) Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer “Kardinalpflicht“ beruht, haften wir im übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.

(9) Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

(10) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte Waren. Für Sachmängel haften wir nur bei ausdrücklicher Garantieübernahme, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(11) § 478 BGB bleibt durch die Abs. 2 – 8 unberührt.

8. Sonstige Schadensersatzhaftung

(1) Die Bestimmungen in Nr. 7 Abs. 5 – 7 gelten auch für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen.

(2) Im Fall der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluß bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 II, 311a BGB) beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse.

(3) Für unsere Deliktshaftung gelten die Bestimmungen in Nr. 7 Abs. 5 – 7 entsprechend.

(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Verjährung

(1) Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers verjährt vorbehaltlich der §§ 438 Nr. 2, 479 BGB
In zwei Jahren ab Ablieferung der Ware, bei gebrauchten Sachen in einem Jahr ab Ablieferung.
Dementsprechend ist das Recht auf Rücktritt und Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(2) Für Schadensersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist vorbehaltlich der §§ 438 Nr. 2, 479 BGB ein Jahr.

(3) Für Ansprüche aus dem ProdHaftG und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.

10. Eigentumsvorbehalt

(1) Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt solange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

(2) Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten.
Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne daß wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert ein- schließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren.

(3) Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß  nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren  Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.

(5) Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing), die die  Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.

(6) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können.

(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % oder Ihren Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt.

11. Allgemeines

(1) Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.

(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.

(3) Ist der Besteller Kaufmann, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit ihm unser Sitz. Dieser Gerichtsstand ist nicht ausschließlich.